Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solumare GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solumare GmbH
  1. Geltung. Diese Bedingungen gelten für alle Solumare GmbH erteilten Aufträge, gleich welchen Inhalts, auch wenn sie nicht auf einem Angebot von Solumare GmbH beruhen.
  2. Bestätigung des Auftrags. Angebote von und Anfragen an Solumare GmbH sind bis zur Bestätigung des Auftrages (ORDER CONFIRMATION) durch Solumare GmbH freibleibend. Stundensätze sind verbindlich vereinbart. Der Auftraggeber hat Solumare GmbH von allen die Durchführung des Auftrags betreffenden Umständen zu informieren. Bei Abweichungen ist der Stundenumfang anzupassen. Sofern nicht anders angegeben ist der Auftraggeber der Rechnungsempfänger. Der Auftrag dient der Stauung und Fixierung von Gütern auf Seeschiffen.
  3. Unvorhersehbare Ereignisse. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Ereignisse – z.B. Kriegszustände, Mobilmachung, Aufruhr, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streiks, Arbeitseinstellungen und Aussperrungen -, die Solumare GmbH an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise hindern, befreien Solumare GmbH für ihre Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. Auf die genannten Ereignisse kann sich Solumare GmbH nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme des jeweiligen Ereignisses benachrichtigt. Wird trotz der vorstehenden Ereignisse die Arbeit zur Bewirkung der Leistungen weitergeführt, so sind Solumare GmbH alle daraus entstehenden Extrakosten zu erstatten.
  4. Keine Haftung bei Auskunft. Auskünfte über Lade- und Fixierfähigkeit von Gütern erteilt Solumare GmbH nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit. Sie haftet nicht für Liegegeld. Erkundigungen über Lösch- und Ladebereitschaft sind vom Auftragnehmer einzuziehen.
  5. Besondere Güter und Arbeiten. Schwerkolli und alle Güter, die bei der Verladung, beim Empfang und beim Seetransport einer besonderen Behandlung bedürfen, sind Solumare GmbH anzuzeigen und besonders zu bezeichnen; ihre Übernahme erfolgt nur aufgrund vorheriger Vereinbarung. Ebenso sind sämtliche Gefahrgüter nach dem IMDG-Code besonders aufzugeben. Bei falschen oder ungenügenden Angaben über derartige Güter, insbesondere Bezeichnungen in fremder Sprache oder in allgemein unbekannten Fachausdrücken hat der Auftraggeber Solumare GmbH für die entstehenden Schäden zu haften und von allen Schäden, Strafen und sonstigen Nachteilen freizuhalten, die anderen Personen, Gütern oder dem Schiff entstehen.
  6. Keine Verantwortung. Für Menge, Stückzahl, Gewicht, Maß, Zeichen, Marken, Nummern, Inhalt und Qualität von umzuschlagenden Gütern ist Solumare GmbH weder beim Löschen noch beim Laden verantwortlich.
  7. Besondere Vereinbarung. Die Bearbeitung von Havarie-Schiffen sowie Arbeiten auf Flüssen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
  8. Behinderungen. Können ohne Verschulden von Solumare GmbH die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen aufgrund einer Behinderung nicht erbracht oder die zur Arbeit angeforderten Arbeiter nicht beschäftigt werden, so hat der Auftraggeber Solumare GmbH die Vergütung oder die Kosten der vergeblichen Bereitstellung von Arbeitern und Betriebsmitteln zu bezahlen.
  9. Veränderungen am Schiff. Veränderungen an den schiffseigenen Umschlagseinrichtungen sowie das Abdecken der Luken haben schiffsseitig zu erfolgen. Falls Mitarbeiter von Solumare GmbH dazu verwendet werden, geschieht dies ohne ihre Verantwortung.
  10. Benutzung von Fahrzeugen. Die Fahrzeuge von Solumare GmbH dienen nur der Beförderung eigener Mitarbeiter. Die Benutzung der Fahrzeuge von Solumare GmbH durch fremde Personen geschieht auf eigene Gefahr.
  11. Anzeigepflicht. Erkennbare Beschädigungen sind Solumare GmbH unverzüglich nach dem Schadenseintritt mündlich und innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt der Beschädigung schriftlich anzuzeigen.
  12. Haftungsbeschränkung. Solumare GmbH haftet aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei allen Tätigkeiten nur, soweit sie oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft Solumare GmbH, es sei denn, ihr kann die Aufklärung einer Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden.

Wurden erkennbare Beschädigungen – entgegen Ziff. 11 – nicht fristgerecht angezeigt, so wird vermutet, dass der Schaden auf einem Umstand beruht, den Solumare GmbH nicht zu vertreten hat.

Die Haftung von Solumare GmbH ist ausgeschlossen
– für höhere Gewalt
– für Feuer-, Wasser- und Explosionsschäden
– für durch Witterungseinflüsse an den Gütern entstandene Schäden und Mängel
– für durch Diebstahl, Raub, Aufruhr, Piraterie oder Plünderung an Schiff und Ladung entstandene Schäden und Mängel. Dies gilt auch, wenn die Schäden und Mängel
ganze Stücke betreffen
– für Schäden und Mängel, welche die Folge der natürlichen Beschaffenheit oder fehlender oder mangelhafter Verpackung der Güter, Gewichtsangabe oder Markierung sind, wenn der dadurch entstandene Schaden auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Stauers oder Ladungskontrolleurs nicht abgewendet werden konnte.

Soweit Solumare GmbH nach dieser Ziffer haftet, ist die Höhe des von ihr zu leistenden Schadensersatzes auf zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Güter begrenzt. Bei der Rechnungseinheit handelt es sich um das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in EURO entsprechend dem Wert des EURO gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme der Güter oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des EURO gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Sind mehrere Interessenten beteiligt, ist die Gesamthöhe des Ersatzes auf diese Summe für alle Anspruchsteller zusammen begrenzt. Die in diesen Bedingungen zugrunde gelegten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die Solumare GmbH, seine Mitarbeiter in Ausübung ihrer Verrichtung oder Personen, deren Solumare GmbH sich bei Ausführung seiner Tätigkeit bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Das Gleiche gilt, wenn dieser Personenkreis den Schaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalspflichten) herbeigeführt hat.

Die Haftung von Mitarbeitern von Solumare GmbH ist entsprechend den vorstehenden Haftungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. beschränkt.

Gegen Zahlung eines erhöhten Entgeltes steht es dem Auftraggeber frei, eine über den Umfang dieser Geschäftsbedingungen hinaus erweiterte Haftung mit Solumare GmbH zu vereinbaren.

  1. Keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Gegenüber Ansprüchen von Solumare Gmbh ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  2. Fälligkeit, Vorauszahlungen. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserteilung. Solumare GmbH kann nach Beendigung der Arbeit eine sofortige Akontozahlung in ungefährer Höhe des Rechnungsbetrages fordern. Solumare GmbH kann nach Bestätigung des Auftrags (ORDER CONFIRMATION) auch Vorauszahlungen verlangen. Von diesem Recht wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn der Zahlungspflichtige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig oder wenn eine pünktliche Überweisung nicht gewährleistet ist. Fällige Zahlungen werden nach dem HGB verzinst.
  3. Verjährung. Ansprüche gegen Solumare GmbH, einerlei aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach Ziff. 12, 4. Absatz, gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Auftraggeber, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Kenntnis von dem Schaden erhalten haben oder an dem die Arbeit abgeschlossen wurde. Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgebend, der am frühesten eingetreten ist.
  4. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin. Es ist deutsches Recht anzuwenden.
  5. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Berlin, 29. März 2023